Vereinbarung zur Psychotherapie von Bundespolizistinnen und -polizisten in Privatpraxen

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat mit dem Bundesministerium des Inneren vereinbart, dass sich Bundespolizistinnen und Bundespolizisten bei Bedarf direkt an psychotherapeutische Privatpraxen wenden können.

Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, ergeben sich keine Änderungen, wenn sie Bundespolizistinnen oder -polizisten behandeln: Für sie gilt weiterhin die Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Bundesinnenministerium. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung können die Therapie bei der Abrechnungsstelle Heilfürsorge Bundespolizei in 53754 Sankt Augustin beantragen und abrechnen, falls sie über die Fachkunde in einem Richtlinienverfahren verfügen. Wesentliche Informationen zum Antragsverfahren finden sich in der Praxis-Info „Psychotherapie-Richtlinie“ der BPtK [PDF].

Die Psychotherapeutenkammer NRW holt derzeit Informationen darüber ein, ob es auch entsprechende Vereinbarungen auf der Ebene der Bundesländer zur psychotherapeutischen Versorgung der Landespolizei in Privatpraxen geben wird.

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